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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-, Reise- und Buchungsbedingungen und Hinweise für Reisen der Sorient Travel & Trade GmbH, Bergen

Allgemeine Geschäfts-, Reise- und Buchungsbedingungen und Hinweise für Reisen der Sorient Travel & Trade GmbH, Bergen

Folgende Bedingungen und Hinweise sind zu Ihrer Information und ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen §§ 651 a – y BGB und regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseteilnehmer (nachfolgend: Kunde, Reisender, Reisekunde) und der Sorient Travel & Trade GmbH (nachfolgend: Sorient Travel, Reiseveranstalter) als Reiseveranstalter. Wir bitten Sie diese Bedingungen und Hinweise sorgfältig durchzulesen. Bei Fragen steht Ihnen Sorient Travel gerne zur Verfügung.

Abschluss des Pauschalreisevertrages

Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert oder angenommen werden, wenn für Sorient Travel ein Kundengeldabsicherungsvertrag besteht, der Kunde hierüber gemäß § 561 t BGB informiert wird und dem Kunden zuvor ein Sicherungsschein im Sinne von § 561 r Absatz 4 BGB übergeben wird. Nach Abschluss des Reisevertrages und

Übergabe des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig.

Die Zahlung des vollen Reisepreises ist 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr nach entsprechenden Bestimmungen vom Reiseveranstalter abgesagt werden kann. Bei Buchungen weniger als 28 Tage vor Reisebeginn ist der Reisepreis, sofern keine Absage nach entsprechenden Bestimmungen mehr möglich ist, nach Erhalt der Reiseunterlagen sofort fällig. Ist eine Absage möglich, ist die Zahlung des vollen Reisepreises erst mit Ende der Absagefrist fällig, frühestens jedoch 28 Tage vor Reisebeginn. Bei verspäteter Anzahlung bzw. Restzahlung, ist Sorient Travel nach Mahnung mit erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung und Anordnung des Rücktritts berechtigt, den Vertrag aufzulösen und Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Entschädigungspauschalen zu verlangen.

Bezahlung

Mit seiner Reiseanmeldung bietet der Reisekunde Sorient Travel den Abschluss eines Pauschalreisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder elektronisch erfolgen. Mit der Annahme der Anmeldung durch Sorient Travel kommt der Vertrag zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss stellt Sorient Travel dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger eine Reisebestätigung zur Verfügung. Bei Abweichung des Inhalts der Reisebestätigung von dem Inhalt der Anmeldung, handelt es sich dabei um ein neues Angebot von Sorient Travel, an das Sorient Travel für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Bei ausdrücklicher Annahme, einer Anzahlung oder Begleichung der Rechnung seitens des Kunden innerhalb der Bindungsfrist kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots der Vertrag zustande. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reise bucht, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen einzelner im vereinbarten Pauschalreisevertrag enthaltener Reiseleistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von Sorient Travel nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde, sind nur dann gestattet, wenn die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Angegebene Transfer- und Flugzeiten stehen unter Änderungsvorbehalt. Bei Flugreisen steht die angegebene Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens für die jeweilige Strecke unter Änderungsvorbehalt, ausgenommen hiervon sind vertraglich vereinbarte Fluggesellschaften. Eine Erklärung über Änderungen von Reiseleistungen kann nur vor Reisebeginn erfolgen. Sorient Travel ist verpflichtet den Kunden über Änderungen nach Kenntnisnahme des Änderungsgrunds unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Außerdem setzt Sorient Travel bei einer erheblichen Änderung des Vertragsinhalts über die Auswirkungen der Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651 g III S. 2 BGB in Kenntnis. Der Reiseveranstalter kann nicht ohne Zustimmung des Kunden erhebliche Änderungen vornehmen, auf die Regelungen des §§ 651 f und g BGB wird verwiesen. Gemäß den Bestimmungen des §§ 651 f und g BGB behält sich Sorient Travel vor, im Fall der Preisänderungen der vereinbarten Reiseleistungen z.B. bei Beförderungskosten, Steuern oder Gebühren den Reisepreis anzupassen. Bei einer nachträglichen Reisepreisänderung muss Sorient Travel den Kunden spätestens 21 Tage vor Reisebeginn darüber informieren. Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhung von mehr als 6% ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn Sorient Travel eine solche anbietet. Eine Preissenkung wird an den Kunden weitergegeben, wenn sich entsprechende Kosten verringern bzw. ändern und dies bei Sorient Travel zu niedrigeren Kosten führt. Erhebliche Vertragsänderungen und eine Preiserhöhung von mehr als 6% sind nur mit Zustimmung des Kunden zulässig. Sorient Travel setzt den Kunden über Vertragsänderungen einschließlich der Gründe dafür unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis. Sorient Travel kann vom Kunden verlangen, dass er innerhalb einer von Sorient Travel angemessen gesetzten Frist den Änderungen des Reisevertrages zustimmt oder seinen Rücktritt erklärt. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Vertragsänderungen oder die Preiserhöhung um mehr als 6% als vom Kunden angenommen. Sorient Travel kann dem Kunden mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 6% wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.

Rücktritt durch den Reisenden, Ersatzreisende und Versicherungen

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich hierfür ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Sorient Travel. Ein Nichtantritt der Reise wird grundsätzliche wie ein Rücktritt gewertet. Eine schriftliche Rücktrittserklärung wird empfohlen. Tritt der Kunde vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, wofür der Reiseveranstalter gemäß § 651 h II BGB eine angemessene Pauschalentschädigung verlangen kann. Diese Entschädigung wird wie folgt berechnet:

 Die Rücktrittskosten betragen pro Reisende:

10
bis 61. Tag vor Reisebeginn

20
ab 60. bis 35. Tag vor Reisebeginn

35
ab 34. bis 15. Tag vor Reisebeginn

50
ab 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn

70
ab 7. bis 1. Tag vor Reisebeginn

90
am Tag des Reisebeginns

95
bei Nichtantritt

 des Reisepreises.

Entscheidend für den Beginn der Berechnung der Entschädigung ist der Tag des Zugangs der Rücktrittserklärung.

Bei einigen Reisen sind abweichende Entschädigungspauschalen möglich. Sofern abweichende Entschädigungspauschalen für die jeweilige Reise gelten, werden diese in den individuell gefertigten Angebots- bzw. Reiseunterlagen oder in der entsprechenden Reisebeschreibung kenntlich gemacht.

Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. Ist der Schaden von Sorient Travel geringer oder sind die Pauschalen nicht anwendbar, wird Sorient Travel seinen Schaden konkret berechnen, indem sich die Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von Sorient Travel ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was Sorient Travel durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, berechnet. Im Fall des Rücktritts ist Sorient Travel zur unverzüglichen Erstattung des Reisepreises abzüglich des Entschädigungsanspruches verpflichtet. Nichtantritt der Reise („No Show“) wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet. Erfolgt der Rücktritt durch den Reisekunden, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, kann Sorient Travel keine Entschädigung fordern und zahlt den Reisepreis unverzüglich an den Kunden zurück. Der Reisende kann bis zum Beginn der Reise verlangen, dass an seiner Stelle ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, auf die Regelungen des § 651 e BGB wird verwiesen. Sorient Travel kann nach Ermessen dem Eintritt des Dritten widersprechen. Im Fall der Vertragsübertragung haften der ursprüngliche Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch die Vertragsübertragung entstandenen Mehrkosten. Sorient Travel empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

Rücktritt durch Sorient Travel

Sorient Travel kann wegen Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn in der vorvertraglichen Information und Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist und in der Reisebestätigung deutlich auf diese Angaben hingewiesen wird. Ein Rücktritt ist spätestens an dem in den vorvertraglichen Informationen und der Reisebestätigung angegeben Tag zu erklären. Auf die Regelungen zu den Rücktrittsfristen gemäß § 651 h IV BGB wird verwiesen. Tritt Sorient Travel von der Reise zurück, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Auf die Sorient Travel gesetzlich zustehende gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gemäß § 651 h IV Nr. 2 BGB wird hingewiesen.

Gewährleistung

Bei nicht vertragsgemäß erbrachten Reiseleistungen kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Mangel ist unverzüglich der örtlichen Reiseleitung, Soriet Travel oder dem Reisevermittler mitzuteilen. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Verringerung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn der Kunde den Reisemangel nicht anzeigt und Sorient Travel dadurch keine Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise infolge eines Mangels kann der Kunde den Reisevertrag gemäß § 651 l BGB kündigen. Eine Kündigung des Reisevertrags ist nur dann wirksam, wenn Sorient Travel keine Abhilfe leistet, nachdem der Kunde den Mangel angezeigt und für die Erhebung eine angemessene Frist gesetzt hat. Es bedarf keiner Fristsetzung, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von Sorient Travel verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisekunden gerechtfertigt ist.

Haftung

Die vertragliche Haftung von Sorient Travel für Schäden, die nicht Körperschaden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden von Sorient Travel nicht schuldhaft herbeigeführt wird. Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte Leistungen gehören nicht zum Inhalt des Reisevertrags zwischen dem Kunden und Sorient Travel, für solche Leistungen übernimmt Sorient Travel keine Haftung. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber Sorient Travel ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler

Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651p II BGB wird verwiesen.

Mitwirkungspflicht des Reisenden

Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beschwerden unverzüglich der örtlichen Reiseleitung, Sorient Travel oder dem Reisevermittler mitzuteilen. Bei schuldhafter Unterlassung der Anzeige des Mangels durch den Reisenden tritt ein Anspruch auf Minderung gemäß § 651 m BGB und Schadensersatz gemäß § 651 n BGB nicht ein, sofern Sorient Travel wegen der fehlenden Mängelanzeige keine Abhilfe leisten konnte. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen als unzumutbar zu bewerten ist.

Schäden oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks während einer Flugbeförderung sollten unverzüglich am Flughafen mittels schriftlicher Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft mitgeteilt werden.

Beistandspflicht von Sorient Travel

Sollte sich der Reisende in Schwierigkeiten befinden, hat Sorient Travel ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren. Auf § 651 q BGB wird verwiesen. Dem Kunden wird empfohlen, in einer entsprechenden Situation umgehend die Reiseleitung oder Sorient Travel unter angegebenen Kontaktinformationen zu kontaktieren.

Anmeldung von Ansprüchen, Verjährung und Abtretungsverbot

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde gegenüber Sorient Travel geltend zu machen. Die Anmeldung der Ansprüche gegenüber Sorient Travel kann auch über den Reisevermittler erfolgen. Eine schriftliche Anspruchsanmeldung wird empfohlen. Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Verspätungen bei Reisegepäck im Rahmen einer Flugbeförderung gelten besondere Fristen. Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Verspätungsschäden binnen 21 Tagen nach Empfang des Gepäcks zu melden. Ansprüche des Reisenden wegen Reisemängeln gemäß § 651 i III BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen Sorient Travel an Dritte ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen.

Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

Sorient Travel ist für das vorvertragliche Informieren des Kunden über Bestimmungen von Pass- und Visavorschriften sowie deren mögliche Änderungen verantwortlich. Auf besondere Gesundheitsvorschriften (gesundheitspolizeiliche Formalitäten) des Reiselandes wird Sorient Travel vorvertraglich hinweisen. Der Reisende sollte sich über Infektions- und

Impfschutzmaßnahmen für das zu bereisende Reiseziel rechtzeitig informieren. Es wird auf die

Möglichkeit     der     Informationsbeschaffung    bei     den     Gesundheitsämtern,     bei     Ärzten

(Reisemedizinern) und Tropeninstituten u. a. hingewiesen. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-, Visa-, und Gesundheitsbestimmungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Bestimmungen entstehen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie auf eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Sorient Travel zurückzuführen sind.

Informationspflicht über das ausführende Luftfahrtunternehmen

Sorient Travel ist gemäß der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 verpflichtet, den Kunden bzw. den Reisenden über die Identität des jeweiligen ausführenden Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet die Fluggesellschaft/en zu nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden. Er muss auch sicherstellen, dass der Kunde bzw. der Reisende unverzüglich Kenntnis von der Identität der Fluggesellschaft/en erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Ändert sich die dem Kunden bzw. dem Reisenden als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss der Veranstalter den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf ec.europa.eu abrufbar.

Rechtswahl und Gerichtsstand

Auf den Vertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisekunden und Sorient Travel findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisekunden gegen Sorient Travel im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Gerichtsstand von Sorient Travel ist der Firmensitz in Bergen. Für Klagen von Sorient Travel gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Sorient Travel maßgebend. Die obigen Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisekunden und Sorient Travel anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisekunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisekunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

Schlichtungsverfahren

Sorient Travel nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Soweit nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen die Beteiligung an einer Verbraucherstreitbeilegung verpflichtend wird, informiert Sorient Travel den Kunden. Informatorisch wird für Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf ec.europe.eu hingewiesen.

Sonstige Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. Auf § 306 BGB wird verwiesen. Stand dieser Bedingungen und Hinweise ist Mai 2022.

Reiseveranstalter

Anschrift, Sitz und Kontaktinformationen der Sorient Travel & Trade GmbH:

Geschäftsführer: Arash Moeini

Anschrift: Weißachener Str. 46, Bergen 83346, Germany

Telefon: +49 151 71217454

Email: [email protected]

Internet: www.sorient.travel

Gerichtsstand: HRB

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